Reiten im Straßenverkehr

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Reiten im Straßenverkehr

Veröffentlicht am Katrin Heil - privater Artikel, Erfahrungsbericht, keine Gewähr auf Richtigkeit

Ein Reiter ist ein Verkehrsteilnehmer, kein Fahrzeugführer.

Inhaltsverzeichnis

   1 Gesetze und Regelwerke
   2 Wo darf man Reiten?
   3 Wo darf man nicht Reiten?
   4 Regeln und Verhalten im Straßenverkehr
  

Gesetze und Regelwerke

Geregelt wird die Teilnahme am Straßenverkehr in der

  • Straßenverkehrsordnung (StVO), (Regelung wie man sich im Straßenverkehr verhalten soll)
  • Straßenverkehrszulassung (StVZO), (Regelung wer zum Straßenverkehr zugelassen wird)
  • Strafgesetzbuch (StGB)
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Grundsätzlich ist ein Reiter (oder mehrere) stets ein Verkehrsteilnehmer, kein Fahrzeugführer. Grundregeln §1

Das wichtigste Gesetz ist der § 1 StVO, die Grundregel für jeden Verkehrsteilnehmer, die für uns Reiter zum defensiven Reiten mahnt.

Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass

  • kein anderer geschädigt,
  • gefährdet, oder
  • mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert / belästigt wird.

Wichtigste Regel ist jedoch: Unter den Verkehrsteilnehmern soll ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme vorherrschen! (§1 Abs. 1)


Wo darf man Reiten?

Das betrifft:

  • öffentlichen Straßen und Wegen (§2/1 StVO)
  • Auf öffentlichen Straßen und Wegen hat der Reiter den rechten Fahrbahnrand zu benutzen, falls kein Sonderweg für Reiter :vorhanden ist.
  • öffentlichen Reitwegen (§41/2 Nr. 5 Zeichen 239 StVO) - gekennzeichnet mit runden, blauem Schild mit weißem Reiter (Zeichen 239 StVO)


Wo darf man nicht Reiten?

Das betrifft:

  • Autobahnen, Schnellstraßen
  • Straßen mit großem Verkehr
  • Spielplätzen, Grill- und Rastplätzen, Trimm- und Sportpfade
  • Rad- und Gehwege sind Sonderwege gekennzeichnet mit Zeichen runden, blauem Schild mit Radfahrer bzw. Fußgänger (§41/2 Nr. 5 Zeichen 237 und 241 StVO)
  • Aus verkehrstechnischen Gründen gesperrten Straßen und Wegen (§45 Abs1 Nr. 2 StVO)


Regeln und Verhalten im Straßenverkehr

Grundregel für jeden Verkehrsteilnehmer ist die gegenseitige Rücksichtnahme. (§ 1) Für uns Reiter heißt das - defensives Reiten - ständige Vorsicht.(§1 Abs. 1)

Wir haben uns so zu verhalten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet, oder behindert / belästigt wird. Reiter haben generell den rechten Fahrbahnrand zu benutzen

  • Generell sind alle Verkehrszeichen für Reiter, wie für jeden anderen Verkehrsteilnehmer, gültig. Eine Ausnahme bildet das Zeichen 250 „Einfahrtverbot für Fahrzeuge (weißes, rundes Schild mit rotem Kreis) Dieses Zeichen ist nur dann für Reiter gültigt, wenn ein schwarzer Reiter im Kreis dargestellt ist.
  • Alle Vorfahrtsregelungen (§8 StVO) gelten auch für Reiter - Abbiegen / Überqueren von Straßen §9. Es ist der kürzeste Weg zu nehmen. Das Abbiegen ist vom Reiter rechtzeitig und deutlich anzukündigen (Handzeichen) Beim Abbiegen nach links haben sich die anderen Verkehrsteilnehmer nach links einzuordnen , dies gilt nicht für Reiter: Er reitet auf der rechten Fahrbahnseite und schwenkt dann im rechten Winkel nach links ein.
  • Bei einen Verkehrsunfall ist auch der Reiter verpflichtet seine Personalien anzugeben. Verlässt er den Unfallort ohne dies zu tun, gilt dies als Unfallflucht. (§142 StGB)
  • Alkoholgenuß(§§2, 3, StVO, 315 c, 316 StGB)
    Die Bestimmungen für „Trunkenheit im Straßenverkehr“gelten für Reiter nicht. Allerdings kann die Verwaltungsbehörde ein generelles Verbot zum Reiten von Pferden untersagen, da ein unter Alkohol stehender Reiter nicht zu Führen von Tieren geeignet ist.
  • Reiten im Dunkeln (§28 StVO)
    Geführte und gerittene Pferde müssen bei Dämmerung und Dunkelheit durch eine links zu tragende, nach vorne und hinten gut sichtbare Leuchte gekennzeichnett werden.Dafür gibt es Stiefellampen. Zusätzliche Reflexstreifen und reflektierende Kleidung sind zu empfehlen.
  • Reiten im Verband / Gruppe (§27 StVO
    Ein Verband sollte maximal 25 m. lang sein und nicht mehr als 12 Pferde vereinen.
   



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