Pferde im Straßenverkehr

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Pferde im Straßenverkehr

Veröffentlicht am 16.11.2021

Für viele liegt das Glück auf Erden auf dem Rücken von Pferden. Dabei darf dieses Glück auch in und außerhalb geschlossener Ortschaften genossen werden – Pferd und Reiter müssen sich allerdings ebenso an Fußgänger, Autofahrer und Co. anpassen wie diese an die ungewöhnlichen Verkehrsteilnehmer.

Pflichten, Rechte, Empfehlungen

Gemäß § 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) erfordert jegliche Teilnahme am Straßenverkehr ständige gegenseitige Vor- und Rücksicht – dies gilt auch für das Lenken von Pferden in der Öffentlichkeit.

Was müssen Reiter beachten?

Wer mit Pferd im Straßenverkehr unterwegs ist, muss sich an allgemeine Vorschriften wie Stoppschilder oder Vorfahrtsregeln halten. Die Tiere selbst werden nach § 28 II StVO als Fahrzeuge eingestuft.


Lesetip: Auf www.bussgeldkatalog.net gibt es weiterführende Information zum Thema Pferde im Straßenverkahr.


Gegenüber expliziten Regeln für Kraftfahrer mangelt es beim Ausführen von Pferden allerdings oftmals an präzisen Formulierungen. Trotz Bußgeldkatalog für ausgewiesene Verstöße räumt der Gesetzgeber Betroffenen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht häufig Spielräume ein.

  • Führerschein: Mit Ausnahme vom Führen von Kutschen erfordern Ausritte auf Pferden im öffentlichen Straßenverkehr weder Reiterpass noch Reitabzeichen. Ebenso wenig ist ein Mindestalter definiert – hier sind es häufig Reitvereine selbst, die unter-16-Jährigen einen Ausritt ohne Begleitung Erwachsener verwehren. Erwartet werden vom Pferdelenker die Fähigkeit, das Geschick und die Kraft zum sicheren Bewegen des Pferdes im Straßenverkehr – sowie die Kenntnis sämtlicher StVO-Straßenschilder.
  • Verkehrsschilder: Grundsätzlich müssen sich Reiter an spezielle wie auch sämtliche allgemeinen Straßenschilder halten. Doch es gibt Ausnahmen.

Verkehrszeichen 238
Blau, rund, mittige Abbildung von Pferd und Reiter
Weg zur ausschließlichen und verpflichtenden Nutzung durch Reiter
Ausnahme: Durch Sonderzeichen ausgewiesene Nutzung für weitere Verkehrsteilnehmer
Verkehrszeichen 250
Weiß, rund, rote Umrandung
Durchfahrt verboten für sämtliche Fortbewegungsmittel
Ausnahme: Reiter und Pferdelenker
Verkehrszeichen 258
Rot, rund, mittige Abbildung von Pferd und Reiter
Reiten verboten
Ausnahme: Kutscher und Pferdelenker


Zudem weisen die Verkehrszeichen 145-14 und 145-24 sowie 101-13 und 101-23 auf eine häufige Nutzung des ausgeschilderten Weges durch Reiter hin.


  • Straßennutzung: Ohne spezielle Beschilderung müssen Reiter innerhalb geschlossener Ortschaften wie auch auf Landstraßen die rechte Spur, bei einer durchgezogenen Linie und ausreichend Platz den Seitenrand der Fahrbahn nutzen.
Daneben sind Ausritte
  • ohne ausdrückliche Verbotsschilder auf Wald- und Feldwegen sowie durch Naturschutzgebiete erlaubt
  • ohne ausdrückliche Erlaubnisschilder auf gekennzeichneten Wanderwegen, Lehr- und Sportpfaden verboten Regelungen für freies Gelände unterliegen den zuständigen Forstbehörden, für Ausritte am Strand den verantwortlichen Strandbetreibern. Auf Privatarealen wie Parkplätzen entscheiden die jeweiligen Eigentümer.
Grundsätzlich tabu sind
  • Geh-, Fahrradwege
  • Autobahnen, ausgewiesene Kraftfahrstraßen
  • Liege-, Spielwiesen, Stadtparks
  • landwirtschaftliche Brachflächen


  • Gemeinsam ausreiten: Bei Ausritten zu zweit müssen Reiter grundsätzlich hintereinander ihre Spur nutzen, als geschlossener Verband dürfen sie auch nebeneinander reiten.


Hinweis: Aus wie vielen Reitern ein geschlossener Verband besteht, ist gesetzlich nicht definiert. Allgemein wird von einer Einheit zwischen drei und zwölf Reitern ausgegangen.


  • Reiten in der Dunkelheit: Bei schlechten Sichtverhältnissen sind gemäß § 17 StVO ausreichende Beleuchtungen für Reiter und Pferd verpflichtend. Wo die weiße, nicht blendende Lichtquelle nach vorne sowie das rote oder gelbe hintere Blinklicht montiert werden, bleibt den Betroffenen überlassen. Neben Lampen an Steigbügeln oder Helm sorgen fluoreszierende Decken oder Beleuchtungen an Schweifbändern für zusätzlichen Schutz.
  • Alkoholeinfluss: Für Reiter gilt die in der StVO angegebene Promillegrenze zwar nicht. Sie müssen allerdings jederzeit zur Kontrolle des Pferdes fähig sein.
  • Hinterlassenschaften: Gefährden oder erschweren Pferdeäpfel den Straßenverkehr, müssen sie nach § 32 I StVO vom verantwortlichen Reiter eingesammelt werden. Im Zweifel ist die Streitfrage nach Umsicht zu entscheiden.
  • Geschwindigkeit: Auch Reiter müssen sich an Geschwindigkeitsbegrenzungen halten und an viel genutzten, unbekannten und unübersichtlichen Wegen Schritttempo einhalten.
  • Kennzeichnungspflicht: Geblitzt werden können Reiter aufgrund fehlender Nummernschilder nicht. Einzelne Landkreise erfordern allerdings gut sichtbar angebrachte Reitplaketten.

Wie sollten sich andere Verkehrsteilnehmer verhalten?

Pferde sind Fluchttiere – und erkennen aufgrund ihres ausgeprägten Hör- und Geruchssinns Vibrationen und mögliche Gefahren bereits von weitem. Selbst routinierte Pferde können jederzeit unerwartet auf plötzliche Geräusche und Bewegungen reagieren. Zu Risikominimierung sollten daher folgende Verkehrsteilnehmer entsprechend reagieren:

  • Autofahrer: Diese sollten vorausschauend fahren, rechtzeitig abbremsen und auf die Betätigung der Hupe, laute Beschleunigungs- oder Bremsmanöver verzichten. Bei Überholvorgängen sind ruhige Tempi sowie ein Mindestabstand von eineinhalb Metern einzuhalten. Eingeschert werden sollte frühestens zehn Meter vor dem Pferd. Bei scheuenden Pferden kann sich ein kurzzeitiges Abschalten des Motors zudem als hilfreich erweisen.
  • Mofa-, Fahrradfahrer und Inlineskater: Diese sollten sich möglichst früh durch einen Gruß an Reiter oder Kutscher bemerkbar machen.
  • Fußgänger oder Jogger: Im Gelände sollten sie den Blickkontakt mit dem Reiter halten und sich rechtzeitig mit einem freundlichen Gruß bemerkbar machen, sobald Pferde ins Blickfeld geraten.
   



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Copyright-Inhaber Michael Prokoph <presse@bussgeldkatalog.net>



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