Pferderecht - Tierarzt und Tierarzthaftung

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Pferderecht - Tierarzt und Tierarzthaftung

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Rechtsprechung aus dem Pferderecht - Tierarzt und Tierarzthaftung

© Rechtsanwältin A. Brenken


Haftung des Tierarztes

Haftung des Tierarztes bei Fehlern in der Ankaufsuntersuchung

Stellt der Tierarzt eine bereits zum Zeitpunkt der Untersuchung bestehende Erkrankung oder einen Befund, der zu einer Nutzungseinschränkung des Pferdes führt, nicht fest, dann kann auch er dem Käufer gegenüber haften ( BGH Urteil 22.12.2011, VII ZR 7/11 ). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Tierarzt vom Verkäufer beauftragt wurde und insoweit eine Haftungsbeschränkung vereinbart wurde, so daß die Haftung des Tierarztes gegenüber dem Käufer ausdrücklich ausgeschlossen wurde, entschied das OLG Hamm, Urteil vom 29.5.2013, AZ: 12 U 178/12.

Massgeblich ist bei der sogenannten AKU auch, was genau der Tierarzt untersuchen sollte und welcher Umfang für die Untersuchung vereinbart wurde, da hierdurch auch der Haftungsumfang der Tierarztes begrenzt wird ( AG Arensburg am 2.2.2001, Az. 44 C 673/98 ). Der Auftrag ist deshalb für die Untersuchung aus Beweiszwecken schriftlich festzuhalten und der Auftraggeber sollte sich diesen unmittelbar aushändigen und nicht später zusenden lassen. Da in der Praxis auf irgendwelchen Pferdeweiden keine Kopierer vorhanden sind, spricht dies sowie die häufig exakteren Untersuchungsergebnisse für eine Durchführung der Untersuchungen in einer Pferdeklinik.

Der Tierarzt schuldet jedoch keine spezielle Untersuchung entlegener Organe, wenn dies bei einer allgemeinen AKU nicht ausdrücklich vereinbart wird( AG Arensburg am 2.2.2001, Az. 44 C 673/98 ).

Es genügt, wenn der Tierarzt bei der sog. AKU eine Befundbeschreibung festhält. Er schuldet keine prognostische Beurteilung über eine mögliche zukünftige Entwicklung und Auswirkung seiner Feststellungen und haftet insofern nicht nach Ansicht des LG Lüneburg, Az. 4 O 233/05. Die häufigsten Fälle entstehen in diesen Bereichen durch mangelhafte Röntgenaufnahmen bzw. deren fehlerhafte Beurteilung. Dies beruht aber auch darauf, dass sich in diesen Bereichen die Fehler am ehesten nachweisen lassen. Ob das Pferd nach einer Beugeprobe tatsächlich gelahmt hat oder nicht, lässt sich häufig nicht zweifelsfrei nachweisen. Bewertet jedoch der Tierarzt den Röntgenstatus eines Pferdes mit 2-3, obwohl er nach dem Röntgenleitpfaden mit Klasse 3 bewertet werden müsste, und übersieht einen Befund nach Klasse 2 völlig, so haftet er nach Ansicht des OLG Stuttgart, Az. 1 U 45/05 auch nicht, da dem Tierarzt die Erwähnung eines Befundes mit Klasse 2 im Röntgenleitpfaden freigestellt sei. Er würde nur im umgekehrten Fall haften. Das AG Arensburg urteilte am 2.2.2001, Az. 44 C 673/98, dass die Haftung des Tierarztes bei der Ankaufsuntersuchung ( AKU ) durch den vereinbarten Umfang der Untersuchung begrenzt wird. Der Tierarzt schuldet keine spezielle Untersuchung entlegener Organe, wenn dies bei einer allgemeinen AKU nicht ausdrücklich vereinbart wird.

Der Tierarzt schuldet bei der sog. AKU eine Befundbeschreibung, aber keine prognostische Beurteilung über eine mögliche zukünftige Entwicklung und Auswirkung seiner Feststellungen und haftet insofern nicht nach Ansicht des LG Lüneburg, Az. 4 O 233/05. Die häufigsten Fälle entstehen durch mangelhafte Röntgenaufnahmen bzw. deren fehlerhafte Beurteilung. Bewertet aber der Tierarzt den Röntgenstatus eines Pferdes mit 2-3, obwohl er nach dem Röntgenleitpfaden mit Klasse 3 bewertet werden müsste, und übersieht einen Befund nach Klasse 2 völlig, so haftet er nach Ansicht des OLG Stuttgart, Az. 1 U 45/05 nicht, da dem Tierarzt die Erwähnung eines Befundes mit Klasse 2 im Röntgenleitpfaden freigestellt sei.

Nicht jeder tierärztliche Befund ist auch nach Ansicht der Gerichte als Mangel des Pferdes beim Pferdekauf einzustufen, sondern es muss auch eine tatsächliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Pferdes vorliegen. So entschied der BGH am 7.2.2007, Az.: VIII ZR 266/06, bei einem Pferd, an dem Kissing spines festgestellt wurden, dass ein Pferd nicht als mangelhaft einzustufen ist, wenn bei einem röntgenologischen Befund nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Pferd zukünftig auch physische Symptome entwickelt, also Lahmheiten oder andere Beschwerden zeigt, die die Nutzbarkeit als Reitpferd einschränken, wenn das Pferd auch als Reitpferd verkauft wurde. Mit einem Pferd, dass ausschließlich zur Zucht gekauft wurde, kann man sicherlich trotzdem noch züchten. Der Tierarzt hat also auch zu berücksichtigen, welchem Zweck das gekaufte Pferd zugeführt werden soll ( Sport-, Freizeit-, Zuchtpferd ). Hierbei ist jedoch auch zu berücksichtigen, daß auch an die Freizeitpferde oft hohe Ansprüche gestellt werden.

Der Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes ist ein Werkvertrag. Der Schaden, der aufgrund eines unrichtigen Untersuchungsbefundes entstanden ist, kann einen Anspruch gegen den Tierarzt begründen. Die Verjährung für derartige Ansprüche auf Ersatz von Schäden trat nach altem Recht grundsätzlich in dreißig Jahren ein (BGHZ 87,239). Nach der Schuldrechtsmodernisierung gilt eine grundsätzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren, bei Ankaufsuntersuchungen jedoch gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB nun 2 Jahren. Die Verjährungsfrist konnte früher in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Tierarztes wirksam auf sechs Monate abgekürzt werden ( OLG München , Urt. V. 6.12.1994, Az: 25 U 4042/94 ), dies wird nun als unwirksam angesehen und lediglich eine Verkürzung auf ein Jahr für möglich erachtet. Nach der Schuldrechtsmodernisierung ist eine Verkürzung auf 6 Monate, wenn überhaut, nur noch im Rahmen einer Individualvereinbarung möglich.

Tierschutzrechtliche Aspekte

Jeder Tierarzt und jeder Tierhalter, - züchter und Tierproduzent hat tierschutzrechtliche Aspekte zu beachten.

Hier einige maßgebliche Entscheidungen:

Bei Erkrankung eines Tieres muß der Tierarzt rechtzeitig aufgesucht werden. Tierhalter, die dies unterlassen, machen sich der Tierquälerei strafbar, wenn das Tier über einen längeren Zeitraum Schmerzen erdulden muss. So verurteilte das AG Bensheim einen Schaf- und Hundehalter, der für seinen unheilbar lahmen Hund und ein krankes Lamm keinen Tierarzt gerufen hatte, diesen zu einer erheblichen Geldstrafe, 4 Js 1958/00 5 DS VIII.

Ist jedoch der Tierarzt hingegen im Notdienst nicht erreichbar, kann er wegen Verletzung der Berufspflicht zu einer erheblichen Geldbuße verurteilt werden. Das VerwG Mainz setzte eine Geldbuße von 5.000 € fest, Kf 3/06 MZ.

Ein Tierarzt muss aufgrund des Gesamtbildes des Pferdes während einer Operation über deren Fortgang entscheiden. Ein Facharzt hatte den Eingriff aufgrund des desolaten Kreislaufs des Pferdes eine OP als aussichtslos betrachtet und abgebrochen. Das OLG Oldenburg, Az. 12 U 44/98 hielt dies nicht für fehlerhaft, auch wenn das Tier getötet werden muss, um ihm aufgrund der nicht durchgeführten OP weitere Leiden zu ersparen. Der Tierarzt haftet muss auf eine Operationssterblichkeit von 0,9 % aller Fälle vor einem Eingriff ( Pferd ) hinweisen, aber ohne Verpflichtung die genaue Prozentzahl anzugeben. Es reicht laut OLG München, Az. 1 U 2308/03 das Risiko als gering zu bezeichnen, wenn in der eigenen Klinik die Todesfälle noch unter dieser Prozentzahl liegen.

Auch die Dokumentationspflicht ist eine Nebenpflicht des Vertrages. Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Nach einem Urteil des OLG Hamm, Az. 3 U 1/01 ist es aber ausreichend, nur die wesentlichen Aspekte in Stichpunkten aufzuzeichnen, anhand derer ein Nachbehandler die Behandlung aufnehmen und weiterführen kann.

Spektakulär ist die Haftung eines Tierarztes, der dem Land NRW aufgrund eines Urteiles des OLG Hamm, Az 3 U 108/02 vom 3.12.2003 in Höhe von 1,3 Millionen Euro haftete, da er durch Unterlassen des Tragens von Schutzkleidung und der Information des Amtstierarztes trotz Anzeichens von Schweinepest den tiermedizinischen Standard grob fehlerhaft nicht eingehalten hat. So traf ihn die Beweislast, ob sein Verhalten nicht ursächlich für den Schadenseintritt war.

Sonst trägt die Beweislast jedoch der Tierhalter, so dass, auch wenn das Tier in der Klinik verstirbt und die Todesursache nicht geklärt werden kann, die Haftung ausscheidet nach Ansicht des AG Rothenburg, Az. 5 C 690/04.

Haftung für fehlerhafte Behandlungen:

Der Tierarzt schuldet aus dem Behandlungsvertrag, die sach- und fachgerechte Durchführung dieser Behandlung. Der Tierarzt hat auch aufzuklären, hierbei gelten jedoch nicht die Maßstäbe, die in der Humanmedizin verlangt werden ( BGH 18.3.1980, B VI ZR 39/79, Fundstelle NJW 1980, 1984 ). Besondere und vorher unbekannte Unverträglichkeiten des Pferdes auf ein verabreichtes Medikament führen nicht zur Haftung des Tierarztes, entschied das OLG Oldenburg 1997. Er haftet nicht einmal bei einer nicht sachgerecht durchgeführten und für das Pferd tödlichen Injektion, wenn auch bei sachgerechter Durchführung ein Pferd an den Folgen einer solchen Injektion verenden kann ( OLG Hamm, Urteil vom 3.11.1999, Az: 3 U 65/99 ). Unklarheiten in der Beweislast gehen ( Ausnahme Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler ), zu Lasten des geschädigten Pferdeeigentümers. Selbst das Fehlen eines bedeutsamen Befundes stellt keinen haftungsbedeutsamen bzw. groben Fehler dar, wenn durch ergänzende Maßnahmen die schädlichen Folgen des Unterlassens weitestgehend ausgeschlossen werden können, urteilte das OLG Oldenburg, Az: 11 U 40/90 ).

Haftungsausschlüsse:

Der Tierarzt, bzw. die Tierklinik kann die Haftung für leichte Fahrlässigkeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann nicht wirksam ausschließen, wenn eine Hauptpflicht ( sog. Kardinalspflicht ) aus dem Behandlungsvertrag betroffen ist ( OLG Stuttgart, VersR 1992, 979 )

Haftung des Pferdeeigentümers

Haftung des Pferdeeigentümers gegenüber dem Tierarzt

Der Pferdeeigentümer haftet gegenüber einem behandelnden Tierarzt, wenn dieser bei der Behandlung durch das Pferd verletzt wird ( BGH VI ZR 166/08 ). So sah es der BGH bei einem Tierarzt dem eine Stute beim Fiebermessen das Handgelenk zertrümmerte. Der Pferdehalter war der Meinung, er hafte nicht, da es sich um ein allgemeines Berufsrisiko von Tierärzten handele. Dies sahen auch zunächst die erstinstanzlichen Richter so. Dem stimmte jedoch der BGH nicht zu. Bei einer Haftung des Pferdehalters ist jedoch stets auch ein Mitverschulden des Geschädigten zu prüfen.

   



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