Pferderecht-Pferdekaufrecht

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Tierisch rechtlich: Pferdekaufrecht

© Rechtsanwältin A. Brenken


Es hat so süss geschaut, es ist so lieb, es sieht toll aus, es hat so eine schöne Farbe, es ist temperamentvoll, der Verkäufer konnte gut reden, das Foto zeigte ein tolles Sportpferd. Warum sich Menschen ein bestimmtes Pferd kaufen, ist so unterschiedlich, wie die nach dem Kauf auftretenden Probleme.

Mangel der Kaufsache Pferd:

Ein Tier gilt zwar nicht als Sache gemäß § 90 a BGB, wird aber im Kaufrecht rechtlich wie eine eingestuft.

Wenn ein Privatmann eine Sache, also auch ein Pferd oder andere Tiere, verkauft, kann er vertraglich die Sachmängelgewährleistung ausschliessen. Der Privatverkäufer haftet dann nur, wenn er den Käufer über die Beschaffenheit des Pferdes täuscht ( sog. Arglist ), oder dem Tier eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Dies ist der Fall, wenn ein Käufer z.B. nach Vorerkrankungen des Pferdes gefragt hat und der Verkäufer ihm eine Verletzung des Pferdes oder Erkrankung des Pferdes verschwiegen hat. Dies ist aber für den Käufer oft schwierig zu beweisen und erfordert zum Teil Detektivarbeit oder Glück, dadurch, dass ein Tierarzt oder eine andere Person, die diese Erkrankung des Pferdes bestätigen kann, aufgetrieben wird oder man zufällig auf andere Art Nachweise für diese Vorerkrankung und die Kenntnis des Verkäufers über diese Erkrankung bekommt. Deshalb sollte man ein von privat gekauftes Pferd besonders gründlich von einem Tierarzt vor dem Kauf untersuchen lassen oder ganz bewusst einen Risikokauf tätigen. Hierbei und grundsätzlich ist auch wichtig, dass nicht der Tierarzt des Verkäufers diese Ankaufsuntersuchungen durchführt, sondern einer, dem der Käufer vertrauen kann und den er am besten mitgebracht hat. Dies gilt auch in den Fällen der gewerblichen Pferdeverkäufer.

Ratsam ist auch aus Beweiszwecken, eine Blutprobe zu nehmen und zu hinterlegen, damit nachträglich bei auftretenden Erkrankungen untersucht werden kann, ob das Pferd bereits Medikamente erhielt oder eventuelle Erreger im Blut hatte, auch Entzündungswerte lassen sich unter Umständen so nachweisen.

Ein weiterer Vorteil ist, dass der unseriöse Verkäufer, dem sie diese Verfahrensweise darlegen, häufig von sich aus Abstand vom Verkauf nimmt und so der Ärger gar nicht erst ensteht.

Beim Kauf eines Pferdes vom Pferdehändler, bzw. Unternehmer haftet der Verkäufer gegenüber einer Privatperson bzw. dem Verbraucher grundsätzlich jedoch für Mängel des Pferdes, die zum Zeitpunkt des Kaufs beim Pferd vorliegen, es sei denn, er hat vorher darauf hingewiesen und der Käufer kauft in Kenntnis der Mängel das Pferd. Diese Ansprüche des Käufers aufgrund von Mängeln des Pferdes verjähren beim Erwerb neuer Sachen immer innerhalb von 2 Jahren ( § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB ). Die Haftung des Verkäufers kann vertraglich jedoch auf 1 Jahr begrenzt werden, wenn das Pferd gebraucht und nicht neu ist ( § 475 Abs. 2 BGB ). Wann ist aber ein Pferd neu und nicht gebraucht? Wenn es mehrere Besitzer hatte, oder geritten ist? Mit Urteil vom 15.11.2006, Az. VIII ZR 3/06 entschied der BGH ( Bundesgerichtshof ) zumindest, dass ein 6 Monate altes Fohlen ( der sogenannte Absetzer ) als neu einzustufen ist.

Darüber hinaus gilt in solchen Fällen die sogenannte Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate, dass heisst, dass beim Auftreten einer Erkrankung zunächst vermutet wird, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes vorlag, sofern dem gewerblichen Verkäufer nicht gelingt, dass Gegenteil zu beweisen, wie etwa bei einer kurzfristig auftretenden Viruserkrankung, einer Verletzung, usw.

Fraglich ist oft, ob überhaupt ein Mangel vorliegt. Das sieht der unzufriedene Käufer häufig anders als die Gerichte. Nicht jeder tierärztliche Befund ist auch nach Ansicht der Gerichte als Mangel einzustufen, sondern es muss auch eine tatsächliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Pferdes vorliegen. So entschied der BGH am 7.2.2007, Az.: VIII ZR 266/06, bei einem Pferd, an dem Kissing spines festgestellt wurden, dass ein Pferd nicht als mangelhaft einzustufen ist, wenn bei einem röntgenologischen Befund nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Pferd zukünftig auch physische Symptome entwickelt, also Lahmheiten oder andere Beschwerden zeigt, die die Nutzbarkeit als Reitpferd einschränken, wenn das Pferd auch als Reitpferd verkauft wurde. Mit einem Pferd, dass ausschließlich zur Zucht gekauft wurde, kann man sicherlich trotzdem noch züchten. Denkbare Mängel sind nicht nur Erkrankungen des Pferdes, sondern auch ein fehlender Ausbildungsstand, der aber als Eigenschaft des Pferdes vereinbart wurde.

Fristsetzung zur Mängelbeseitigung:

Es ist unbedingt erforderlich zur Vermeidung von rechtlichen Nachteilen, dem Verkäufer vor der Durchführung weiterer, nicht zwingend notfallmäßig erforderlicher Behandlungen, eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung unter Bezeichnung der genauen Mängel zu setzen. Dies gilt natürlich nur, sofern die Mängel behebbar sind. Da dies jedoch oft streitig ist und im Falle eines gerichtlichen Verfahrens erst im Nachhinein durch Sachverständigengutachten geklärt wird, sollte dies vorsorglich, sofern nicht 100%ig klar ist, dass der Mangel nicht behoben werden kann, immer als erstes erfolgen. Dies bedeutet aber, dass das Pferd zur Behandlung oder Beseitigung eines Ausbildungsmangels sogar für eine angemessene Zeit an den Verkäufer übergeben werden muss, sofern dieser das verlangt. Hierüber muss sich der Käufer im klaren sein. Andernfalls, so entschied der BGH am 7.12.2005 zum Aktenzeichen VIII ZR 126/05, hat der Käufer keinen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten.

Dies gilt nach Ansicht des BGH ausnahmsweise dann nicht, wenn der Käufer beweisen kann, dass er vom Verkäufer arglistig getäuscht wurde. Dann kann der Käufer laut BGH - Urteil vom 9.1.2008 zum Aktenzeichen VIII ZR 210/06 den Vertrag sofort rückabwickeln.

Die Frist zur Mängelbeseitigung kann auch noch später gesetzt werden, unter Umständen auch erst im Gerichtsverfahren, vorher entstandene Behandlungskosten sind aber nicht erstattungsfähig. Aber immerhin kann so noch die Rückerstattung des Kaufpreises geltend gemacht werden, urteilte der BGH 20.5.2009 zum Aktenzeichen ZR 247/06.

Haftung des Tierarztes bei Fehlern in der Ankaufsuntersuchung:

Stellt der Tierarzt eine bereits zum Zeitpunkt der Untersuchung bestehende Erkrankung oder einen Befund, der zu einer Nutzungseinschränkung des Pferdes führt, nicht fest, dann kann auch er dem Käufer gegenüber haften. Massgeblich ist hierbei jedoch was genau der Tierarzt untersuchen sollte und welcher Umfang für die Untersuchung vereinbart wurde, da hierdurch auch der Haftungsumfang der Tierarztes begrenzt wird ( AG Arensburg am 2.2.2001, Az. 44 C 673/98 ). Der Auftrag ist deshalb für die Untersuchung aus Beweiszwecken schriftlich festzuhalten und der Auftraggeber sollte sich diesen unmittelbar aushändigen und nicht später zusenden lassen. Da in der Praxis auf irgendwelchen Pferdeweiden keine Kopierer vorhanden sind, spricht dies sowie die häufig exakteren Untersuchungsergebnisse für eine Durchführung der Untersuchungen in einer Pferdeklinik.

Der Tierarzt schuldet jedoch keine spezielle Untersuchung entlegener Organe, wenn dies bei einer allgemeinen AKU nicht ausdrücklich vereinbart wird( AG Arensburg am 2.2.2001, Az. 44 C 673/98 ).

Es genügt, wenn der Tierarzt bei der sog. AKU eine Befundbeschreibung festhält. Er schuldet keine prognostische Beurteilung über eine mögliche zukünftige Entwicklung und Auswirkung seiner Feststellungen und haftet insofern nicht nach Ansicht des LG Lüneburg, Az. 4 O 233/05. Die häufigsten Fälle entstehen in diesen Bereichen durch mangelhafte Röntgenaufnahmen bzw. deren fehlerhafte Beurteilung. Dies beruht aber auch darauf, dass sich in diesen Bereichen die Fehler am ehesten nachweisen lassen. Ob das Pferd nach einer Beugeprobe tatsächlich gelahmt hat oder nicht, lässt sich häufig nicht zweifelsfrei nachweisen. Bewertet jedoch der Tierarzt den Röntgenstatus eines Pferdes mit 2-3, obwohl er nach dem Röntgenleitpfaden mit Klasse 3 bewertet werden müsste, und übersieht einen Befund nach Klasse 2 völlig, so haftet er nach Ansicht des OLG Stuttgart, Az. 1 U 45/05 auch nicht, da dem Tierarzt die Erwähnung eines Befundes mit Klasse 2 im Röntgenleitpfaden freigestellt sei. Er würde nur im umgekehrten Fall haften.

Hinweis der Redaktion - siehe auch Ankaufuntersuchung beim Pferdekauf

Übergabe der Pferdepapiere:

Pferdepapiere sollten ursprünglich lediglich die Abstammung der Pferde nachweisen. Heute ist ihre Bedeutung weitreichender. Der Equidenpass ist zwar für den Transport und die Identifikation des Pferdes sowie Dokumentation von Impfungen und verabreichten Medikamenten notwendig, aber nicht zum Nachweis des Eigentums am Pferd bestimmt, ebenso wie die Zuchtbescheinigung.

Hinweis der Redaktion - siehe auch rft:Pferdepass/Equidenpass

Urteile

Hierzu gibt es ebenfalls bereits einige Entscheidungen: So entschied das OLG Hamm am 13.11.2006, Az.: 2 U 146/06 daß der Equidenpass keine Vermutung für eine Eigentümerstellung darstellt. So ist auch bereits nach der Terminologie im Equidenpass der Besitzer und nicht der Eigentümer des Pferdes einzutragen. Wie die Rechtsprechung mit dieser missverständlichen Formulierung umgeht, ist zum Teil noch unklar.

Darüber hinaus stellen nunmehr zusätzlich zum Equidenpass und der Zuchtbescheinigung die Zuchtverbände Eigentumsurkunden für Pferde aus. Die Übertragung des Eigentums am Pferd erfolgt aber immer noch durch die Übergabe des Pferdes und nicht der Urkunde, weshalb vertraglich in der Regel auch aus Beweiszwecken das Datum der Übergabe schriftlich festgehalten wird. Andernfalls ist es anderweitig durch Zeugenaussagen nachzuweisen. Der Anspruch auf Aushändigung der Papiere folgt aus der nachzuweisenden Eigentumsübertragung am Pferd. Der Erwerber sollte sich aber die Papiere in jedem Fall aushändigen lassen, damit nicht jemand anderes behaupten kann Eigentümer zu sein, denn der Besitz kann zumindest unter Umständen Indizienwirkung für das Eigentum am Pferd haben. Aber der reine Besitz der Eigentumsurkunde weist nicht grundsätzlich das Eigentum am Pferd nach. So entschied AG Lippstadt, Az 3 C 177/04 für die langfristige Übergabe eines Pferdes, daß der Eigentümer, der die Eigentumsurkunde einbehalten hatte, sich zum Nachweis hätte schriftlich bestätigen lassen müssen, dass er Eigentümer des Pferdes trotz erfolgter Übergabe bleibt. Andernfalls sei unter Umständen von einer Eigentumsübertragung auszugehen.

Auch können durch die Verbände Zweitschriften von Eigentumsurkunden bei angeblichen Verlust ausgestellt werden, weshalb diese Urkunde zum ausschließlichen Nachweis des Eigentums ebenfalls ungeeignet erscheint.

Die Papiere bzw. deren Fehlen können auch als Indiz für gewisse Vereinbarungen beim Kauf gewertet werden. Das OLG Saarbrücken entschied am 24.5.2007 zum Az 8 U 328/06, daß beim Kauf eines Pferdes ohne Papiere und Brand der Käufer auch nicht von der Zugehörigkeit eines Pferdes zu einer bestimmten Rasse und einem bestimmten Alter des Pferdes ausgehen darf.

Während der Lebzeit des Pferdes kann nach bisheriger Rechtsprechung der Eigentümer des Pferdes ein Recht am Besitz der Pferdepapiere haben, so entschied das Landgericht Augsburg RdL 2004, 296 und bereits am 28.12.1979 das LG Karlsruhe, Az 9 S 224/79. Damit hat derjenige, der das Eigentum am Pferd nachweisen kann einen Herausgabeanspruch gegenüber dem Besitzer der Papiere. Der Eigentumsnachweis kann aber nicht nur auf den Besitz oder die Eintragungen der Pferdepapiere gestützt werden. Es empfiehlt sich somit stets einen Eigentumswechsel bzw. eine vorübergehende Übergabe des Pferdes aus Beweiszwecken schriftlich zu regeln und sich die Papiere aushändigen zu lassen.


Dieser Artikel ist nur eine kurze Abhandlung zum Pferdekauf und nicht abschliessend. Jede genannte Entscheidung betrifft Einzelfälle und jeder Fall ist gesondert zu beurteilen. Für die Lösung des eigenen Falles ist ein individueller Rechtsrat durch einen im Pferderecht tätigen Rechtsanwalt zu empfehlen.

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Rechtsanwältin A. Brenken http://www.rechtumspferd.de