Kategorie:Versicherungsmakler

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Versicherungsmakler

Versicherungsmakler vermitteln Verträge zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern. Sie sind Kaufleute nach dem Handelsrecht gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 7 HGB und nach § 93 HGB bestimmt als Handelsmakler. Versicherungsmakler sind nicht vertraglich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stehen als treuhänderische Sachwalter der Interessen des Versicherungsnehmers auf dessen Seite.

Die Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem ihn beauftragenden Versicherungsnehmer hängen vom Maklervertrag ab. Der Umfang der Pflichten betrifft regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Kunden günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse.

Für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten haftet der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer und muss für dieses Risiko stets eine Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) mit ausreichender Deckungssumme abgeschlossen haben. Diese Haftungspflicht trifft ihn auch, wenn der Fehler bzw. das Verschulden seinen (Mitarbeitern) zuzurechnen ist (vgl. § 278 BGB).

Zu den Versicherungsmaklern gehören auch Kreditversicherungsmakler und Factoringmakler

Im Auftrag des Kunden evaluiert der Makler den Markt hinsichtlich des besten Preis-Leistungsverhältnisses und empfiehlt dem Kunden den Abschluss mit einer bestimmten Gesellschaft. Diese Marktevaluation findet je Versicherungszweig separat statt, d. h. die Betriebshaftpflichtversicherung kann mit Versicherer A, die Sachversicherung mit Versicherer B und die Personenversicherung mit dem Versicherer C abgeschlossen werden. Damit optimiert der Kunde seine Prämien und Deckungen. Dadurch, dass der Makler nicht an eine bestimmte Gesellschaft gebunden ist, muss er dem Kunden nicht wie der Agenturvertrieb das zur Verfügung stehende Produkt verkaufen, sondern sucht die Versicherungsschutzlösung auf dem Markt, die im Idealfall den Risikogegebenheiten und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht.

Der Versicherungsmakler muss seit 1. Januar 2009 über eine Berufshaftpflichtdeckung (Vermögensschadenversicherung) von ca. 1,1 Mio. € verfügen, andernfalls wird er aus dem Register gestrichen und die staatliche Erlaubnis entzogen. Ferner muss der Versicherungs-Makler mit einer „hinreichenden Anzahl von Anbietern“ am Markt zusammenarbeiten können und darf sich keinen Hauptpartner suchen. Auch in der Schweiz kann seit 1. Januar 2006 die obligatorische Registrierung als Makler nur erfolgen, wenn der Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung erbracht wird. Dies gilt mit Gesetz vom Dezember 2006 seit dem 22. Mai 2007 für Deutschland ebenfalls (EU-Vermittlerrichtlinie).

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Quelle

Seite „Versicherungsmakler“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 10. September 2009, 19:57 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Versicherungsmakler&oldid=64376311 (Abgerufen: 25. September 2009, 19:16 UTC)

Ein Pferd ohne Reiter ist immer ein Pferd. --- Ein Reiter ohne Pferd nur ein Mensch.

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