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Ein Pferd ohne Reiter ist immer ein Pferd. --- Ein Reiter ohne Pferd nur ein Mensch.
RechtsanwaltDieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Der Procurator aus Jost Ammans Ständebuch (1568). Rechtsanwalt (in der Schweiz je nach Kanton auch Advokat, Fürsprecher und Fürsprech genannt; von germ. rehta, althochdeutsch reht: „richten“, anawalt: „Gewalt“) ist eine Berufsbezeichnung für einen juristischen Beistand. AufgabeRechtsanwälte haben die Aufgabe, ihren Auftraggeber mit rechtsstaatlichen Mitteln zu seinem Recht zu verhelfen. Zu diesem Zweck können sie jedermann beraten oder vertreten, soweit sie nicht zuvor die Gegenseite beraten bzw. vertreten haben oder andere Vertretungsverbote - z.B. eine zur Neutralität verpflichtende vorherige Tätigkeit als Notar - bestehen. Im Rahmen der Beratung wird der Mandant über die Rechtslage, seine Erfolgschancen, die Möglichkeiten einer Beweissicherung und die anfallenden Kosten sowie das Kostenrisiko informiert. Jedermann kann sich in jedem Verfahren vor Behörden oder Gerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In einem Strafprozess oder einem Bußgeldverfahren wird der Rechtsanwalt als Verteidiger tätig. Im Zivilprozess besteht bei den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof die Verpflichtung, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Gleiches gilt bei anderen Verfahrensarten für die höheren Instanzen. In Deutschland haben Rechtsanwälte auf Grundlage des Rechtsberatungsgesetzes noch ein weitgehendes gesetzliches Monopol für die individuelle Rechtsberatung und Prozessvertretung. In anderen europäischen Ländern existieren demgegenüber teilweise liberale Regelungen, die auch eine Rechtsberatung und -vertretung durch Nicht-Anwälte zulassen.[1] Durch das zum 1. Juli 2008 in Kraft tretende Rechtsdienstleistungsgesetz wird auch in Deutschland die Rechtsberatung in größerem Umfang für Nicht-Anwälte geöffnet. Das Anwaltsmonopol für den Kernbereich rechtlicher Dienstleistungen bleibt jedoch bestehen. AnwaltshaftungMan unterscheidet die Anwaltshaftung gegenüber dem Mandanten bei Pflichtverletzungen aus dem Anwaltsvertrag und die Haftung gegenüber Nichtmandanten, d. h. Drittschädigung durch anwaltliche Fehlleistung. In beiden Fällen ist der Rechtsanwalt zu Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch gegenüber dem Rechtsanwalt verjährt innerhalb der so genannten regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 250.000 EUR pro Versicherungsfall abzuschließen (§ 51 BRAO). |
siehe auch
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